Werbeverbot für Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches beschäftigt Bundesrat

Einige Bundesländer möchten den §219a StGB abschaffen

 

Düsseldorf-Süd, 28. April 2018

Liebe Blog-Leserinnen und liebe Blog-Leser,

Berlin, Hamburg, Thüringen, Brandenburg und Bremen sind für eine Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche. Nun beschäftigt sich also nach dem Bundestag, auch der Bundesrat mit diesem Thema. Doch an der grundsätzlichen Sachlage hat sich nichts geändert.
Es geht um den §219a StGB, dieser stellt die Werbung für die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Hier bei geht es ausdrücklich nicht um die Situation in einem Beratungsgespräch, wo gegebenenfalls über mögliche Ärzte informiert wird, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen könnten. Viel mehr soll verhindert werden, dass allein aus kommerzielle Interessen für diesen medizinischen Eingriff geworben wird.
Dies finde ich richtig, hat der Staat doch die gesetzliche Pflicht das ungeborene Leben zu schützen. Schwangerschaftsabbrüche sind eben keine medizinischen Dienstleistungen wie Schönheitsoperationen. Und eine Abschaffung des Werbeverbots führt zu keiner Verbesserung der Konfliktsituation der schwangeren Frau.

Herzlichst

Ihre Sylvia Pantel

Der Gesetzestext:

§ 219a
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

  1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
  2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.