Keine Einwanderung in unsere sozialen Sicherungssysteme

Erst nach fünf Jahren in Deutschland besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe

Berlin, 2. Dezember 2016

Liebe Blog-Leserinnen und liebe Blog-Leser,

ein Erfolg war in dieser Woche auch eine Änderung der Sozialgesetzbücher, mit der wir falsche Anreize abgeschafft haben. Das Gesetz stellt klar, welche Personengruppen künftig von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) ausgeschlossen sind, also keine Grundsicherung vom Staat bekommen. Dazu gehören unter anderem Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Menschen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Erst nach fünf Jahren „eingetretener Verfestigung des Aufenthaltes“ in Deutschland besteht demnach ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe bestehen. Hilfebedürftige Ausländer können im Zeitraum bis zur Ausreise für einen Monat eine Überbrückungsleistung für Ernährung und Unterkunft erhalten sowie die Kosten für die Rückreise erstattet bekommen. Durch dieses Gesetz stellen wird klar, dass wir keine Einwanderung in unsere sozialen Sicherungssysteme fördern.

Herzlichst

Ihre Sylvia Pantel