Kabinett beschließt Pflegepersonalstärkungsgesetz

Durch das geplante Pflegepersonal-Stärkungsgesetz werden rückwirkend vom 1.1.2018 an Pflegestellen finanziert.

Berlin, 3. August 2018

Um dem Pflegenotstand entgegenzuwirken, hat das Bundeskabinett am 1. August 2018 den Gesetzentwurf zur Stärkung des Pflegepersonals beschlossen. Mit dem Gesetz wird die Finanzierung von Pflegekräften in Krankenhäusern und Pflegeheimen verbessert und so die Grundlage für die Einstellung neuer Pflegekräfte geschaffen. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehört unter anderem die vollständige Finanzierung neuer Pflegekräfte im Krankenhaus, eine vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen in der Pflege sowie die Finanzierung von 13.000 Vollzeitstellen in stationären Pflegeeinrichtungen. Wie viele Fachkräfte eine Einrichtung jeweils erhält, ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Bewohner. Jede zusätzliche Pflegekraftstelle in Krankenhäusern wird zudem voll von der Krankenversicherung finanziert und auch die Tarifsteigerungen sollen von den Kostenträgern übernommen werden – rückwirkend ab dem Jahr 2018.

 

Im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes ist darüber hinaus die Förderung der Digitalisierung in dem betroffenen Sektor vorgesehen. Durch Digitalisierung kann es gelingen, Pflegekräfte effektiv zu entlasten. Die Pflegeversicherung wird deshalb in der stationären und ambulanten Altenpflege im Zeitraum von 2019 bis 2021 anteilig digitale Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen fördern, z. B. in den Bereichen Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, Abrechnung von Pflegeleistungen, Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pflegeheimen, bei der Dienst- und Tourenplanung sowie beim internen Qualitätsmanagement und der Erhebung von Qualitätsindikatoren. Der maximale Förderbetrag beträgt 12.000 Euro bzw. 40 Prozent der anerkannten Maßnahme.
Diese Vorhaben sind notwendig und sehr erfreulich.

Weitere vorgesehene Verbesserungsmaßnahmen sind unter anderem ab 2019 geplant:

•    Verbesserung der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen, wird verbindlicher ausgestaltet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden zudem verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrags einer Pflegeeinrichtung zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages einen entsprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln. Stationäre Pflegeeinrichtungen haben eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit zu benennen. Zudem werden Standards für die schnittstellen- und sektorübergreifende elektronische Kommunikation festgelegt. Die Evaluation der Kooperationsverträge ist künftig auch für den zahnärztlichen Bereich verpflichtend.

•   Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Ausbildungsplätze in der Pflege: Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege und in der Krankenpflegehilfe werden zukünftig im ersten Ausbildungsjahr vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Damit wird dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr nicht im gleichen Umfang zur Entlastung ausgebildeter Pflegekräfte beitragen, wie Auszubildende im zweiten und dritten Jahr der Ausbildung. Bislang werden Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege sowie in der Krankenpflegehilfe für die gesamte Dauer der Ausbildung nur anteilig refinanziert. Die Verbesserung schafft damit einen deutlichen Anreiz, mehr Pflegepersonal auszubilden.
Ausbildungsvergütungen sind für alle im Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufe von den Kostenträgern zu refinanzieren. Für eine Berücksichtigung in den Ausbildungsbudgets ist es unerheblich, ob die Zahlung von Ausbildungsvergütungen durch die Krankenhäuser auf der Grundlage der jeweiligen Berufsgesetze oder tarifvertraglichen oder anderen Vereinbarungen erfolgt.

•    Fortsetzung des Krankenhausstrukturfonds ab 2019 für vier Jahre mit einem Volumen von 1 Mrd. Euro. In diesem Zeitraum werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jährlich bis zu 500 Millionen Euro für strukturverbessernde Vorhaben der Länder im Krankenhausbereich bereitgestellt. Die bisherigen Rahmenbedingungen für die Förderung bleiben erhalten. Das bedeutet insbesondere, dass die Länder zu jedem geförderten Vorhaben eine Ko-Finanzierung von mindestens der Hälfte der Kosten des Vorhabens aufbringen und ihr durchschnittliches Investitionsniveau der Jahre 2015 bis 2017 in den Jahren 2019 bis 2022 mindestens beibehalten und um die Ko-Finanzierung erhöhen müssen.
Insgesamt wird der Krankenhausstrukturfonds stärker darauf ausgerichtet, die Struktur der akutstationären Versorgung durch die Bildung von Zentren mit besonderer medizinischer Kompetenz für seltene oder schwerwiegende Erkrankungen, von zentralisierten Notfallstrukturen und von Krankenhausverbünden, insbesondere in Form telemedizinischer Netzwerke zu verbessern.

•    Ab 2020 soll eine Regelung zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung („Ganzhausansatz“) in den Krankenhäusern sowie der Gewährleistung von Patientensicherheit gelten, die Auskunft über das Verhältnis der Pflegekräfte in einem Krankenhaus zu dem zu leistenden Pflegeaufwand („Pflegequotient“) gibt.

•    Zur Gewinnung von zusätzlichem Pflegepersonal können Krankenhäuser Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf mit der Personalvertretung vereinbaren. Die erforderlichen Aufwendungen hierfür können Krankenhäuser hälftig für einen Zeitraum von sechs Jahren aus Mitteln der Kostenträger decken. Diese stellen hierfür in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 70 Millionen Euro bereit.

•    Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung durch zusätzliche Leistungen der Krankenkassen. Letztere sollen verpflichtet werden, zusätzlich mehr als 70 Millionen Euro jährlich für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung aufzuwenden. Der bereits heute gesetzlich vorgesehene Mindestausgabewert für diese Leistungen in Höhe von 2,15 Euro jährlich je Versicherten wird um 1 Euro auf 3,15 Euro erhöht. Mit der Festlegung eines spezifischen Mindestausgabewertes für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung erhält die betriebliche Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen einen Schub, der mit gesunden, motivierten und zufriedenen Beschäftigten letztlich den Patientinnen und Patienten und den pflegebedürftigen Menschen zu Gute kommt.
Um sicherzustellen, dass alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die sich für die Gesundheit ihrer Beschäftigten einsetzen wollen, die notwendige Unterstützung erhalten, sollen sie durch die mit dem Präventionsgesetz geschaffenen regionalen Koordinierungsstellen der Krankenkassen noch besser beraten und unterstützt werden.

•    Erleichterung des Zugangs zu medizinischen Rehabilitationsleistungen für pflegende Angehörige
Das Gesetz soll zum 01.Januar 2019 in Kraft treten.

Sie finden weitere Informationen zum Gesetzentwurf zur Stärkung des Pflegepersonals unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/sofortprogramm-pflege.html