Derjenige, der berät, darf nicht an der Abtreibung verdienen

CDU und CSU weiterhin für Werbeverbot bei Schwangerschaftsabbrüchen

Berlin, 14. Dezember 2018

Liebe Blog-Leserinnen und liebe Blog-Leser,

in dieser Woche haben wir im Bundestag über das Thema „Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche” debattiert. Wir in der Unionsfraktion sprechen uns weiterhin klar dafür aus, das Werbeverbot für Abtreibungen beizubehalten. Zum Thema Schwangerschaftsabbrüche ist vor vielen Jahren nach intensiven Debatten ein bis heute  bewährter Kompromiss gefunden worden. Diesen Kompromiss, der auf der einen Seite den Schutz des ungeborenen Lebens und auf der anderen Seite das Selbstbestimmungsrecht der Frau mit der Fristenregelung regelt, sollte keinesfalls leichtfertig gefährdet werden. Der Antrag der FDP, den § 219a StGB  unverzüglich zu streichen, wurde abgelehnt.

Eine Streichung dieses Paragrafen hätte zur Folge gehabt, dass Ärzte künftig straffrei für Abtreibungen werben und öffentlich auf ihre Abtreibungstätigkeit hinweisen dürfen. Dies wäre ein herber Rückschlag für den Schutz des ungeborenen Lebens.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach wie vor rechtswidrig, da das Recht des ungeborenen Lebens ebenfalls zu schützen ist. Er ist aber innerhalb der ersten 12 Wochen straffrei – wenn die schwangere Frau sich mindestens drei Tage vor der Abtreibung in einer staatlich anerkannten Stelle hat beraten lassen. Mir ist wichtig, dass jede schwangere Frau Zugang zu einer guten Beratung hat. Ein  Bestandteil dieser Beratung muss auch sein, Informationen ausgehändigt zu bekommen, welche Ärztinnen und Ärzte einen Schwangerschaftsabbruch durchführen würden. Die Pflichtberatung ist eine zusätzliche Beratung, die nicht ausschließt, dass  jeder andere Frauenarzt oder Arzt zu diesem Thema beraten darf. Der einzige Unterschied ist, dass derjenige, der berät, nicht an der Abtreibung verdienen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt: Ein Schwangerschaftsabbruch darf nichts Normales sein; er darf nicht kommerzialisiert werden.
Kaum eine Frau macht sich eine solche Entscheidung leicht, und niemand kann sie ihr abnehmen. Die unabhängige, neutrale Beratung ermöglicht es jeder Frau, das Für und Wider für sich gründlich abzuwägen – und dann zu entscheiden. Die Frauen werden bei  dieser schweren Entscheidung beraten und unterstützt. Die Entscheidung treffen sie selbst.
Am 12. Dezember 2018 haben die zuständigen Bundesminister Horst Seehofer, Katarina Barley, Jens Spahn, Franziska Giffey und Helge Braun einen Vorschlag zur Verbesserung der Information und Versorgung in Schwangerschaftskonfliktlagen umrissen. Ich hoffe, dass der Vorschlag zur Verbesserung der Informationen und Versorgung in Schwangerschaftskonfliktlagen zur Versachlichung der Debatte um § 219a StGB beiträgt. Der Schutz des ungeborenen Kindes und die Bewältigung der Konfliktsituation der Frau stehen im Mittelpunkt der Überlegungen. Wichtig ist, dass das Werbeverbot erhalten bleibt. Ich unterstütze, dass die Beratung gestärkt und auch der Zugang zu Informationen, wer einen Abbruch durchführt, durch die verbindliche Regelung öffentlicher Informationen ergänzt wird. Entscheidend wird sein, wie die weiterhin verbotene Werbung von der bloßen Information über die Möglichkeit zur Durchführung des Eingriffs in einer bestimmten Praxis abgegrenzt wird. Um neue rechtliche Grauzonen zu verhindern, muss gesetzlich möglichst genau vorformuliert werden, welche Hinweise Ärzte und Kliniken auf ihren Internetseiten geben dürfen.

Herzlichst

Ihre Sylvia Pantel