Cybergrooming: Höher Strafen und verbesserer Ermittlungsmöglichkeiten

Die Strafbarkeit für “Cybergrooming”, die Kontaktaufnahme von Erwachsenen mit Kindern und Jugendlichen im Internet, um sie zu einem Treffen im richtigen Leben zu animieren und sexuell zu missbrauchen, wird verschärft.

Berlin, 17. Januar 2020

Nach geltendem Recht war es bisher nicht strafbar, wenn der Täter lediglich glaubte, in Kontakt mit einem Kind zu treten, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen (bspw. Polizei oder Eltern) kommunizierte. Zudem verlangen Foren, in denen kinderpornographisches Material ausgetauscht wird, oftmals, dass Nutzer selber solches Material hochladen, was Polizeibeamten zu Ermittlungszwecken aber verboten war. Ohne dieses Material waren weitere Ermittlungen bislang nicht möglich. 

Künftig wird aber der bloße Versuch, sexuelle Kontakte zu Kindern durch das Internet aufzubauen, unter Strafe gestellt. Außerdem wird speziell geschulten Ermittlern nach Freigabe durch einen Richter erlaubt, computergeneriertes Bildmaterial zu nutzen, um so einen Zugang zu den Tauschbörsen für Kinderpornografie zu erhalten.

Die Täter können so besser aufgespürt werden und bereits für den Versuch, sexuellen Kontakt zu Kindern aufzubauen, bestraft werden.

Die CDU/CSU fordert, dass das Strafmaß beim Besitz von kinderpornographischem Material wie bei Diebstahl auf 5 Jahre erhöht wird. Leider will unser Koalitionspartner SPD bei bis zu 3 Jahren bleiben.