Bundestag soll schrittweise verkleinert werden

Wahlrechtsreform

Berlin, 12. September 2020

Der Deutsche Bundestag sollte idealerweise eine Größe von 598 Abgeordneten haben, welche jeweils zur Hälfte direkt und über die Zweitstimme gewählt werden. Bei der Bundestagswahl 2017 hat sich der Bundestag allerdings auf 709 Abgeordnete vergrößert. Um die Größe des Deutschen Bundestages zu reduzieren, hat sich die Koalition auf eine Übergangsregelung für die Bundestagswahl 2021 geeinigt.
Nach dem geltenden Wahlrecht geben die Bürger eine Erst- und Zweitstimme ab. Die Erststimme gilt als Bestandteil der direkten Demokratie, da man sich mit dieser für einen speziellen Kandidaten (Direktmandat) im Wahlkreis entscheidet, den man auch vor Ort kennenlernen konnte. Die Anzahl der Zweitstimmen für eine Partei ergibt den Anteil der Sitze, die ihr im Bundestag zustehen. Abgeordnete, die über den Anteil der Zweitstimmen einen Platz im Bundestag bekommen, erhalten ein sogenanntes Listenmandat. Die jeweilige Partei stellt die Liste selber zusammen und entscheidet, welche der Kandidaten auf der Liste einen Platz durch die Zweitstimme erhalten.
Hat eine Partei im Parlament mehr Sitze durch die Direktmandate als der Anteil an Zweitstimmen es vorsieht, erhält sie sogenannte Überhangsmandate. Diese werden derzeit gemäß dem Anteil der Zweitstimmen als Ausgleichsmandate vollwertig ausgeglichen. Die Überhangs- und Ausgleichsmandate haben zur Vergrößerung des Bundestags auf 709 Abgeordnete geführt.
Ab 2021 sollen Überhangs- und Listenmandate der gleichen Partei verrechnet werden können. Die Zahl der Ausgleichsmandate soll verringert werden. Die Anzahl der Wahlkreise soll zunächst bei 299 bleiben. Zur Bundestagswahl 2025 soll dann die Anzahl der Wahlkreise auf 280 reduziert werden. Eine Kommission mit Vertretern aller Parteien wird 2023 abschließende Ergebnisse für eine Wahlrechtsreform vorlegen.
Die Begrenzung der Größe des Bundestags und die Reform des Wahlrechts sind sehr komplex. Zum einen kann man die Anzahl der Wahlkreise nicht willkürlich verringern, da sich der Kandidat in einem Wahlkreis politisch, wirtschaftlich und traditionell noch mit der Region identifizieren können muss. Außerdem kann man auch die Anzahl der Direktmandate im Vergleich zu den Listenmandaten nicht verringern, da die Wahl mit der Erststimme die einzige Möglichkeit für einen Wähler ist, einen konkreten Kandidaten für das Parlament auszusuchen. Auf die Zusammenstellung der Zweitstimmen-Liste und somit der Listenmandate hat der Wähler nämlich keinen direkten Einfluss.