Alle wichtigen Informationen zun den großen Reformen im Pflegebereich

Präventionsgesetz, Krankenhausstrukturgesetz,
Pflegestärkungsgesetze, Hospiz- und Palliativgesetz
und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Berlin, 30. November 2015

Glücklicherweise heißt alt sein nicht automatisch pflegebedürftig werden. Viele ältere Menschen sind erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig, sie gestalten ihre Freizeit durch Sport, Reisen oder Hobbies, sie kümmern sich um Familienangehörige und Enkelkinder. Aktives Altern hilft, Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern. Menschen können nicht nur durch das Alter, sondern auch durch einen Unfall oder Krankheit pflegebedürftig werden, jederzeit, jeder von uns.

Weil immer mehr Menschen immer älter werden, wird nach Prognosen der Statistiker die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf rund 3,4 Millionen Menschen ansteigen. Schon heute sind 1,6 Millionen Menschen demenziell erkrankt. Mit Blick auf zukünftige Angebote bei stationären Pflegeeinrichtungen und neuen Wohnformen ist zu beachten, dass die Hochaltrigen, die mindestens 80-Jährigen, die am stärksten wachsende Altersgruppe ist. Damit werden die Kosten für Gesundheit und Pflege steigen.

Es ist richtig, dass wir viel Geld in die Erhaltung der Gesundheit und die Pflege investieren. Es ist gut investiertes Geld. Vor mehr als 20 Jahren hat die Union unter Norbert Blüm die Pflegeversicherung als eine weitere Säule in unserer Sozialversicherung eingeführt. Es gibt jetzt vielfältige Pflegeinstitutionen, sehr gut ausgebildete Fachkräfte und ein hohes bürgerschaftliches Engagement.

Immer mehr Menschen beteiligen sich in der ambulanten Pflege ihrer Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. In den letzten Jahren haben wir für Berufstätige eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege erreicht und viele grundlegende Verbesserungen für die Pflegebedürftigen, ihre pflegenden Angehörigen und die Pflegekräfte geschaffen. Mit dem Präventionsgesetz, dem Krankenhausstrukturgesetz, den Pflegestärkungsgesetzen und dem Hospiz- und Palliativgesetz helfen wir Millionen Menschen in ihrer Pflegesituation. Wir erhöhen die Qualität in der Gesundheitsvorsorge und bei den Pflegeangeboten, und ich bin sicher, dass wir damit für mehr Gerechtigkeit sorgen – heute und in Zukunft.

Unsere Pflegepolitik ist am Wohl der Menschen orientiert. Viele im Pflegebereich Tätige stellen ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse zurück, um kompetent und einfühlsam pflegen zu können. Sie brauchen unsere Unterstützung. Ohne die konstruktive Zusammenarbeit der Mitarbeiter in den Pflegeheimen, bei den Pflegediensten, bei den Kassen, beim Bund und bei den Ländern würde die Umsetzung unserer Beschlüsse und Reformen nicht gelingen.

Noch nie haben in unserem Land so viele Menschen eine Ausbildung in einem Pflegeberuf begonnen wie heute. Wir werden noch in dieser Legislaturperiode mit dem Pflegeberufsgesetz die Berufe in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege modernisieren. Es ist unsere Aufgabe, diese Berufe attraktiv zu erhalten, damit auch zukünftig genügend Fachkräfte verfügbar sind. Wir werden auch die Entbürokratisierung in der Pflege vorantreiben. Weniger Zeit für Dokumentation aufwenden zu müssen heißt mehr Zeit für die Pflegebedürftigen zu haben.

Präventionsgesetz

Das Präventionsgesetz stärkt die Grundlagen für eine stärkere Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, Länder und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung – für alle Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen, in der Kita, der Schule, am Arbeitsplatz und im Pflegeheim. Ziel ist, Krankheiten zu vermeiden, bevor sie entstehen. Wir haben ein stärkeres Augenmerk auf die individuellen Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt. Ärzte erhalten die Möglichkeit, Präventionsempfehlungen zu geben und damit zum Erhalt und zur Verbesserung der Gesundheit ihrer Patienten beizutragen.

Die Kranken- und Pflegekassen werden künftig mehr als 500 Mio. Euro für die Gesundheitsförderung und Prävention investieren. Die finanzielle Unterstützung für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen wird ab dem Jahr 2016 um rund 30 Millionen Euro erhöht. Die Pflegeversicherung soll künftig auch Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen mit gesundheitsfördernden Angeboten erreichen.

Fragen und Antworten zum Präventionsgesetz: http://www.bmg.bund.de/themen/praevention/fragen-und-antworten-zum-praeventionsgesetz.html

Krankenhausstrukturgesetz

Die Qualität der Krankenhausversorgung muss auch zukünftig gesichert werden. Eine gute Versorgung der Patienten im Krankenhaus kann nur mit mehr Pflegepersonal gelingen. Mit dem Pflegezuschlag und dem Pflegestellen-Förderprogramm erhalten die Krankenhäuser bis zu 830 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr, um dauerhaft mehr Personal zu beschäftigen. Mit weiteren Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in der häuslichen Krankenpflege und einer neuen Kurzzeitpflege wird sichergestellt, dass die Patienten nach einem längeren Krankenhausaufenthalt weiter gut betreut werden. Damit werden bestehende Versorgungslücken geschlossen, wenn Patienten nicht im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig sind und deshalb keine Ansprüche auf Pflegeleistungen haben.

Fragen und Antworten zum Krankenhausstrukturgesetz:

http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/krankenhausstrukturgesetz/faq-khsg.html

Die zwei Pflegestärkungsgesetze

Seit dem 01.01.2015 erhalten alle rund 2,7 Millionen Pflegedürftigen in Deutschland durch das Erste Pflegestärkungsgesetz bereits mehr Leistungen. Die Leistungen für die ambulante Pflege wurden um rund 1,4 Mrd. Euro, für die stationäre Pflege um rund 1 Mrd. Euro erhöht. Auch die Leistungen für die Pflege zu Hause wurden deutlich verbessert und pflegende Angehörige durch neue Unterstützungsangebote entlastet. Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen wurde deutlich erhöht. Zudem wurde mit dem Pflegevorsorgefonds eine Art Sparbuch eingerichtet, um in etwa 20 Jahren eventuell notwendige Beitragssteigerungen für die Baby-Boomer-Geburtsjahrgänge abzufedern.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/alles-zum-pflegestaerkungsgesetz/

Die Pflegeleistungen seit 1. Januar 2015: http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegestaerkungsgesetze/Tabellen_Plegeleistungen_BRat_071114.pdf

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz sorgen wir dafür, dass die individuelle Pflegebedürftigkeit besser erfasst wird. Die konkrete Lebenssituation eines Menschen wird zukünftig in den Blick genommen. Alle Pflegebedürftigen erhalten erstmals einen Zugang zu Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob sie körperliche Beschwerden haben oder an Demenz erkrankt sind. Kern ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff mit der Umstellung auf fünf Pflegegradstufen ab 01.01.2017. Die Begutachtung betrachtet, welche Fähigkeiten gestärkt werden können, damit der Pflegebedürftige möglichst selbstständig seinen Alltag gestalten kann. Um die Solidarität im System zu stärken, soll keiner schlechter gestellt werden als bisher, aber jeder hat natürlich das Recht, sich neu begutachten zu lassen. Grundsätzlich wollen wir „Reha vor Pflege“ stärken, weil Rehabilitation mehr und länger Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglichen kann.

Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz II

http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/fragen-und-antworten-zum-psg-ii.html

Mit dem Online-Pflegeleistungs-Helfer des Gesundheitsministeriums bekommen Sie Auskunft, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können, wie Sie Pflegeleistungen beantragen und wo Sie sich gezielt weiter informieren können: http://www.bmg.bund.de/service/pflegeleistungs-helfer.html

Hospiz- und Palliativgesetz

Ich halte es für sehr wichtig, dass sich die Menschen über alle Möglichkeiten der Versorgung und Begleitung am Lebensende umfassend informieren können. Die meisten Menschen möchten die letzte Lebensphase in vertrauter häuslicher Umgebung und im Kreis der nächsten Angehörigen verbringen. Leider ist das nicht immer möglich, und sie werden dann in stationären Versorgungseinrichtungen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern versorgt. Auch in dieser Lebenssituation müssen sie so weit wie möglich selbstbestimmt und nach ihren persönlichen Wünschen ihr Leben gestalten können. Wir haben die Weichen dafür gestellt, damit es verbesserte Angebote der Palliativmedizin, der Palliativpflege und der hospizlichen Sterbebegleitung geben kann.

Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wird im Rahmen der häuslichen Krankenpflege gestärkt. Mit den Kassenärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich vergütete Leistungen vereinbart, um die Qualität zu steigern, die Haus- und Fachärzte zu qualifizieren und die Netzwerkarbeit zu fördern. Der Mindestzuschuss der Krankenkassen wird erhöht, um die finanzielle Ausstattung von stationären Kinder- und Erwachsenen-Hospizen zu verbessern. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt. Der steigende Zuschuss der GKV trägt insgesamt dazu bei, dass Hospizdienste mehr finanziellen Spielraum erhalten, auch um die Trauerbegleitung der Angehörigen mit zu unterstützen.

Die Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung. Auch Krankenhäuser können künftig Hospizdienste mit Sterbebegleitungen beauftragen. Die Pflegeheime werden zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen die Kooperation mit vernetzten Hospiz- und Palliativangeboten künftig transparent machen.

Versicherte haben jetzt einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. Wir haben die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine umfassende medizinische, pflegerische, psychosoziale und seelsorgerische Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten können. Dieses besondere Beratungsangebot wird ebenfalls von den Krankenkassen finanziert. Dabei soll auch allgemein über die Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase informieren, insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung werden.

Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz:

http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/hospiz-und-palliativversorgung/fragen-und-antworten-zum-hospiz-und-palliativgesetz.html

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Schon seit dem 01.01.2015 haben wir mit den Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessert. Seitdem haben Berufstätige mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu pflegen. In akuten Fällen wird für eine zehntägige Auszeit ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Wer in einem Betrieb ab 16 Mitarbeitern sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigt, um nahe Angehörige zu pflegen, hat einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Beschäftigte in Betrieben ab 26 Mitarbeitern können für eine 24-monatige Familienpflegezeit ihre Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden reduzieren und den Zinsausfall durch ein zinsloses Darlehen abfedern.