Zweites Pflegestärkungsgesetz

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren

 

Berlin, 16. Oktober 2015

Liebe-Blogleserinnen und liebe Blog-Leser,

in der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik haben wir in dieser Woche über die Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze gesprochen. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz erhalten alle rund 2,7 Millionen Pflegedürftigen in Deutschland bereits seit dem 1.1.2015 mehr Leistungen. Die Leistungen für die ambulante Pflege wurden um rund 1,4 Mrd. Euro erhöht, für die stationäre Pflege um rund 1 Mrd. Euro. Auch die Leistungen für die Pflege zu Hause wurden deutlich verbessert und pflegende Angehörige werden besser entlastet. Als Union sind wir fest davon überzeugt, dass die Pflege zu Hause meist die beste Option ist und dass Menschen sich im Kreise ihrer Familie in einer gewohnten Umgebung am ehesten wohlfühlen. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken wird wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Ziel aller Förderung ist, den Bürgerinnen und Bürgern eine möglichst eigenständige Teilhabe am Leben zu gewährleisten. Dazu gehört in den Kommunen zum Beispiel auch häufig die Frage, ob Bordsteine abgesenkt sind, damit man mit einem Rollator selbst zum Einkaufen gehen kann, oder ob Treppen und Zugänge zu Gebäuden auch für ältere Menschen erreichbar sind. Zum Pflegestärkungsgesetz II hat das Gesundheitsministerium hilfreiche Fragen und Antworten zusammengestellt.

Dieser Text ist ein Auszug aus dem Rundbrief Nr. 17-2015 Sie möchten den gesamten Rundbrief von Sylvia Pantel zukünftig per Email erhalten? —> weiter