Stärkung des Gesundheitssystems, aber auch ungeklärte Grundrechtseingriffe

Bevölkerungsschutzgesetz

Düsseldorf-Süd, 22. November 2020

Liebe Blog-Leser und Blog-Leserinnen,

bei der Abstimmung zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz) habe ich mich der Stimme enthalten. Dies hat vielerlei Gründe. Zum einen erkenne ich an, dass wir die Krankenhäuser in der Pandemie finanziell stärken und Reha-Kliniken und Müttergenesungswerke finanziell entlasten. Andererseits sehe ich mit Sorge, dass wir mit leider sehr kurzfristig erfolgten Änderungen, die das Infektionsschutzgesetz betreffen, viele Fragen im Hinblick auf die möglichen Eingriff in die Grundrechte nicht zufriedenstellend klären konnten.

Den vielen hilfreichen und notwendigen Ergänzungen für die Stärkung unseres Gesundheitssystems möchte ich meine Stimme nicht verweigern. Allerdings kann ich angesichts der weiterhin unpräzisen Definition einer “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” in Paragraph 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie der immer noch im bestehenden Gesetz enthaltenen möglichen Impfung ohne Einwilligung in Paragraph 20 des IfSG und der ebenfalls bestehenden Möglichkeit der Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung über Paragraph 16 des IfSG, dem Gesetz auch nicht zustimmen. Hier fehlen ausreichende Veränderungen, um die Eingriffsmöglichkeiten in die Grundrechte auf eine sichere verhältnismäßige, rechtliche Basis zu stellen. Vielmehr bin ich der Meinung, dass diese Teile des Gesetzes einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten werden.

Ohne eine intensivere Beschäftigung, auch mit diesen offenen Fragen und einer verfassungskonformen Klärung der Änderungen der bestehenden problematischen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, bleibt das Bevölkerungsschutzgesetz ein Stückwerk, welches bedenkliche Möglichkeiten zur Einschränkung der Grundrechte bietet. So sehr ich auch den Hinweis von Jens Spahn begrüßt habe, dass es mit ihm in der COVID19-Pandeme keine Zwangsimpfungen geben wird, bleibt die Möglichkeit dazu dennoch im Infektionsschutzgesetz beschrieben. Auch die Feststellung einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag ist nicht auf ein zufriedenstellendes Fundament gestellt worden. Die beiden Kriterien für diese Feststellung bieten Interpretationsspielräume und sind nicht präzise genug. Die Feststellung einer globalen Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mag da noch angehen, aber ein mehrere Bundesländer betreffendes, dynamisches Infektionsgeschehen kann doch zu Vieles bedeuten.

Meine Enthaltung dient daher dazu, diese kritischen Punkte aufzuzeigen und gleichzeitig die Verbesserungen für unsere Krankenhäuser und andere Einrichtungen zu ermöglichen.

Herzlichst

Ihre Sylvia Pantel