Aktuelles zu Rentenpaket und Mütterrente

Vorläufige, unverbindliche Informationen zum Rentenpaket der Bundesregierung

 

Berlin, 21. Februar 2014

Mit dem Rentenpaket werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um ein Jahr verlängert, es wird eine abschlagfreie Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren eingeführt. Zudem kommt es zukünftig bei der Erwerbsminderungsrente zu Verbesserungen bei der Bewertung von Zeiten, und schließlich wird das Rehabilitationsbudget vorrübergehend angehoben. Drei der vier Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag setzen Forderungen der Union um.

Allgemeine Informationen zum Rentenpaket finden sich unter www.rentenpaket.de.

Derzeit liegt das Gesetz erst als Regierungsentwurf vor. Sowohl aufgrund der Beratungen im Bundesrat als auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag können sich noch Änderungen ergeben. Nicht zuletzt deshalb können einige der offenen Fragen erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden.

Im Einzelnen kann auf folgende Punkte nach derzeit vorliegenden Informationen eingegangen werden:

 

1. Mütterrente

Die  Anrechnung der Kindererziehungszeit soll für alle Mütter und Väter verbessert werden, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben.

Für Mütter und Väter, die ab 1. Juli 2014 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich um ein Jahr (auf zwei Jahre) verlängert.
Bestandsrentner erhalten einen Zuschlag in derselben Höhe wie der Rentenertrag aus der zusätzlichen Kindererziehungszeit wäre. Dies soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgen, damit die Rentenversicherungsträger nicht circa 9,5 Millionen Renten neu berechnen müssen.
Dabei kann auf folgende Aspekte hingewiesen werden:

Höhe der Rentenansprüche im Einzelfall: In den allermeisten Fällen kommt es durch die Kindererziehungszeiten (KEZ) zu einer Rentenerhöhung von rund 28,14 Euro im Westen je Kind, im Osten sind es rund 26,74 Euro.

Die Erziehungszeit wird also in etwa so behandelt, als hätte man im jeweiligen Bundesland zum Durchschnittsverdienst gearbeitet.

Kindererziehungszeit und Verdienst: Arbeitet die Mutter direkt nach der Geburt wieder wird das Entgelt und der Wert der Kindererziehungszeit nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zusammengerechnet. Die BBG ändert sich jedes Jahr und ist im Westen und Osten noch dazu unterschiedlich hoch. Infos finden sich u.a. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze. Für Zeiten, die in der DDR zurückgelegt wurden gilt die BBG West mit einem Umrechnungsfaktor. Die BBG liegt heute im Westen bei rund 71.400 Euro, die Kindererziehungszeiten entsprechen in etwa einem Entgelt von rund 33.000 Euro. Das bedeutet, wer 80.000 Euro rentenversicherungspflichtig verdient, hat also nichts von den Kindererziehungszeiten im gleichen Jahr.

Für die Mütterrente aus dem geplanten Rentenpaket bedeutet das: Diese additive  Berechnungsmethode beim Zusammentreffen von Verdienst und Kindererziehung gilt für Neurentner. Für diejenigen, die schon in Rente sind, erfolgt keine Neuberechnung der gesamten Rente, sondern der Zuschlag wird zusätzlich ausgezahlt.

Die zusätzlichen KEZ können bei denjenigen, die ab Juli 2014 in Rente gehen, in Einzelfällen zudem dazu führen, dass der eigentliche Rentenanspruch geringer ausfällt als nach geltendem Recht, z. B. weil die Anwendung der Rente nach Mindestentgeltpunkten aufgrund der Rentenerhöhung nicht mehr zum Tragen kommt. Dies wird sich für Rentner, schon eine Rente beziehen, nicht auswirken, weil für sie lediglich zusätzlich zur bisherigen Rente ein Zuschlag ausgezahlt wird ohne dass die Rente neu berechnet wird.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten: Wenn die eigene Versichertenrente durch die KEZ erhöht wird, kann es zur Anrechnung bei der Witwenrente kommen. Das ist geltendes Recht. Die Witwenrente hat Unterhaltsersatzfunktion. Damit ist auf die Witwenrente nicht (vollständig) angewiesen wer über genügend eigenes Einkommen besitzt. Hinweise zur Einkommensanrechnung finden sich u.a. hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de

Anrechnung Grundsicherung: Die Beträge aus den KEZ unterliegen auch der Anrechnung der Grundsicherung; führen also im Ergebnis dazu, dass man auf weniger oder gar keiner Grundsicherung mehr angewiesen ist.

Eine Möglichkeit der Änderung der Zuordnung der KEZ zu Mutter oder Vater ist grundsätzlich nicht vorgesehen, aber in Einzelfällen durch die Rechtsprechung vorgesehen. Hierzu ist der zuständige Rentenversicherungsträger zu kontaktieren; das gilt auch, wenn Betroffene, also insbesondere Witwen oder Witwer nicht wissen, ob ihnen die Kindererziehungszeit in der eigenen Versichertenrente oder der Hinterbliebenenrente zugeordnet sind.

Versorgungsausgleich: In der Regel werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet. Dies hat keine unmittelbare Auswirkung auf ein bereits durchgeführtes Versorgungsausgleichsverfahren. Je nach Fallkonstellation können aber die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich gegeben sein. Zuständig sind die Familiengerichte. Weitergehende allgemeine Infos finden sich hier:  http://www.deutsche-rentenversicherung.de/

Grundsätzlich ist es für den Bezug einer Altersrente erforderlich, dass eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist. Diese Wartezeit kann u.a. mit Beitragszeiten erfüllt werden, aber auch allein durch Kindererziehungszeiten. So kann eine Mutter künftig  mit einem vor 1992 (zwei Jahre) und einem nach 1992 geborenen Kind (drei Jahre) diese Wartezeit erfüllen. Für Mütter, die die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für den Bezug einer Altersrente bislang nicht erfüllen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen  Nachzahlungsmöglichkeiten. Ob dies im Einzelfall möglich ist, ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu erfragen.

Ein Problem kann im Einzelfall sein, wie  sich die Neuregelung auf die Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner auswirken wird
Grundsätzlich haben die Kindererziehungszeiten wie auch der Zuschlag keine Auswirkungen auf Familienmitversicherung.
Ansonsten gilt: Renten bis zu einer Bagatellgrenze von ca. 130 Euro unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht; erhöht sich die Rente entsprechend, fällt der hälftige Beitragssatz an, ggf. muss man sich auch freiwillig versichern u.U. für den Mindestbeitrag von rund 140 Euro. Die Krankenkassen gehen davon aus, dass eine so kleine Rente nicht das einzige Einkommen ist (also zusätzlich Versorgung, Unterhalt, Betriebsrente, Mieteinnahmen bestehen).

 

2. Abschlagsfreie Rente mit 63

Zeitlich befristet wird eine Sonderregelung geschaffen, nach der die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch beziehen kann, wer die Wartezeit von 45 Jahren bereits mit dem 63. Lebensjahr erfüllt.

Dies gilt für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1952. Für ab dem Jahr 1953 Geborene wird das Zugangsalter von 63 Jahren stufenweise erhöht. Die Anhebungsschritte erfolgen jeweils in Schritten von zwei Monaten pro Jahrgang. Für Versicherte, die nach dem Jahr 1963 geboren sind, ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn ab dem vollendeten 65. Lebensjahr möglich.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, welche Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden

Wenn die Regelung zum 1. Juli 2014 in Kraft tritt, gilt sie nur für Neurentner ab diesem Stichtag. Mit Blick auf den geltenden § 34 Abs. 4 SGB VI ist es dann für diejenigen, denen vorher schon eine abschlagbehaftete vorgezogene Altersrente besitzen, nicht möglich, in die abschlagfreie Rente zu wechseln. Wir wissen, dass dies für viele, die derzeit schon mit Abschlägen im Rentenbezug sind oder sich zu Beginn des Jahres im Rentenantragsverfahren sind, als besondere Härte empfunden wird. Es wird geprüft, ob es Übergangsregelungen geben sollte. Allerdings ist es hier kaum möglich, praktikable und gerechte Alternativen zu finden.

Schwerbehinderte Menschen können die Rente ebenfalls unter den genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Für sie bleibt aber darüber hinaus –auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten – die besondere Rente für schwerbehinderte Menschen bestehen, die schon nach 35 Jahren mit 63 Jahren bezogen werden kann. Hier werden die Altersgrenzen allerdings ebenfalls angehoben.

Betriebsrenten: Im Regierungsentwurf ist nun klargestellt, dass Betriebsrentenzusagen von der Neuregelung unberührt bleiben. Der frühestmögliche Bezugsbeginn einer Betriebsrente ist den Vertragsunterlagen zu entnehmen.

 

3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

Die Zurechnungszeit wird bei Erwerbsminderungsrenten von heute 60 Jahren auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Erwerbsgeminderte werden dadurch so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weitergearbeitet hätten. Auch die Bewertung der Zurechnungszeit wird verbessert, weil sich künftig die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Bewertung auswirken können (zum Beispiel bei gesundheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung).

 

4. Anpassung der jährlichen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe an die demografische Entwicklung

Das Rehabilitationsbudget wird vorrübergehend angehoben. Die Einführung einer demografischen Komponente stellt sicher, dass der temporäre, demografisch bedingte finanzielle Mehrbedarf bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen zur Teilhabe im erforderlichen Umfang berücksichtigt wird.

 

Hinweis: Diese Informationen sind vorläufig und geben keinen abschließenden Sachstand wieder.

Weitere Informationen gibt es unter www.rentenpaket.de sowie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/