Mitwirkungspflicht im Asylverfahren neu geregelt

Klare Sanktionen bei Pflichtverstoß

Berlin, 9. November 2018

Liebe Blog-Leserinnen und liebe Blog-Leser,

in dieser Woche haben wir eine Änderung des Asylgesetzes auf den Weg gebracht, die anerkannt Schutzberechtigte zur Mitwirkung in ihren Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren verpflichtet. Bisher gab es solche Mitwirkungspflichten nur im ursprünglichen Antragsverfahren. Spätestens nach drei Jahren müssen die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen überprüft werden. Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen, muss diese unverzüglich widerrufen beziehungsweise zurückgenommen werden. An genau dieser Stelle kommt die neue Mitwirkungspflicht zum Tragen. Sie umfasst beispielsweise die Vorlage des Passes/Passersatzes, aller erforderlichen Urkunden/Unterlagen sowie von Angaben gegenüber Behörden.

Mit dem Gesetz schreiben wir entsprechende Mitwirkungspflichten ausdrücklich fest. Und wir verbinden einen Pflichtverstoß mit klaren Sanktionen: Legen die Personen künftig nicht alle erforderlichen Dokumente vor oder kommen sie einer Einladung zu einem persönlichen Gespräch nicht nach, stehen dem BAMF auch Mittel des Verwaltungszwangs zur Verfügung. Das Gesetz ist damit ein weiterer Baustein zur Ordnung und Steuerung der Migration in Deutschland.

Herzlichst

Ihre Sylvia Pantel