Grundrechte gelten auch für Kinder

Für Sylvia Pantel ist eine Grundgesetzänderung unnötig

Düsseldorf-Süd, 21. Dezember 2019

Liebe Blog-Leserinnen und liebe Blog-Leser,

Kinderrechte sind im Grundgesetz bereits verankert! Die geplante „Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz “betrachte ich als überflüssig und sehr kritisch, da sie an den Rechten der Kinder nichts ändern, aber die staatliche Einflussnahme gegenüber den Eltern verändern wird. Die Folgen wurden meiner Meinung nach nicht ausreichend bedacht, und die Aufnahme dieses Vorhabens in den Koalitionsvertrag, darf nicht die alleinige Begründung sein.

Deshalb bin ich froh, dass wir in der Arbeitsgruppe Familie diese Woche ein Gespräch mit der Koordinatorin für Recht und Politik in der Konrad-Adenauer-Stiftung Dr. Katja Gelinsky geführt haben. 

Die Expertin hat klar ausgeführt, dass eine rechtliche Notwendigkeit, Kinderrechte im Grundgesetz abzubilden, nicht besteht. Die Grundrechte des Grundgesetzes stehen auch Kindern zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundrechte zudem kinderspezifisch ausgestaltet. Eine inhaltliche Schutzlücke des Grundgesetzes mit Blick auf Kinder besteht also nicht.

Dr. Gelinsky warnte vor möglichen Folgen für Elterngrundrechte. Für das Kindeswohl sind vor allem die Eltern verantwortlich, durch die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz könnte die Stellung der Eltern geschwächt werden. Nach geltender Verfassungsrechtlage darf sich der Staat in die Erziehung und Sorge für die Kinder nur ausnahmsweise einmischen, falls das Wohl der Kinder gefährdet ist, weil die in erster Linie verantwortlichen Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen. Je nachdem, welche Regelung der Verfassungsgesetzgeber zu Kinderrechten trifft, könnte dies den Rahmen für staatliche Wächtermaßnahmen erweitern. 

Seit 30 Jahren gilt die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (KRK) in Deutschland. Mit ihr hat sich die Bundesrepublik im Jahr 1992 dazu verpflichtet, die Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu fördern. Das Kindeswohlprinzip ist Kernstück des Regelwerks. 

Wie alle völkerrechtlichen Abkommen, steht die KRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Vorgaben der Konvention sind also geltendes Recht, das von den Behörden und Gerichten zu beachten ist. Die KRK verlangt jedoch keine verfassungsrechtliche Implementierung ihrer Regelungen. Es ist nicht Ziel und Zweck des Grundgesetzes, völkerrechtlichen Vorgaben zur Durchsetzung zu verhelfen. Es würde den Rahmen des Grundgesetzes sprengen, würde man dazu übergehen, Grundprinzipien völkerrechtlicher Verträge aufzunehmen, um diese stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit und staatlicher Stellen zu rücken. 

Im Übrigen hat die KRK bereits prägende Wirkung für den Kinderschutz in Deutschland. Die deutschen Gerichte nehmen schon seit einigen Jahren verstärkt auf die KRK Bezug. Es wurden bereits auf Bundes- und Landesebene verschiedene Gesetze zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen verabschiedet, so im  Verfahren beim Jugendamt und in familiengerichtlichen Verfahren, um Vorgaben der KRK umzusetzen.

Anfang des kommenden Jahres plane ich eine öffentliche Diskussionsrunde in Berlin mit dem Verfassungsrechtler Prof. Dr. Gregor Kirchhof, Birgit Kelle und einem Befürworter zum Thema “Kinderrechte ins Grundgesetz”, um alle Argumente zu hören. Ich freue mich auf den fachlichen Austausch. 

Herzlichst

Ihre Sylvia Pantel

Hier finden Sie mehr Informationen zu den Ausführungen von Dr. Katja Gelinsky von der KAS.