Das Urteil der unabhängigen Justiz überlassen

Nach der Ermächtigung zur Strafverfolgung ist Jan Böhmermann nicht vorverurteilt

Düsseldorf-Süd, 16. April 2016

Liebe Blog-Leserinnen und liebe Blog-Leser,

die Entscheidung der Bundesregierung und das gesamte Verfahren sind zu komplex, um es vereinfacht als „Kuschen vor Erdogan“ darzustellen. Jeder Mensch, auch der Privatmann Erdogan hat das Recht, gegen ihn beleidigende Äußerungen vorzugehen. Zusätzlich zur Beleidigung von Personen kennt das Strafrecht auch noch äußerst selten angewandte Vorschriften, die das Beleidigen von Staaten oder Symbolen anderer Staaten verbietet. § 103 (1) StGB sagt unter dem Titel „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“:  Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt […] beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Dies ist geltendes Recht in Deutschland. Damit die Staatsanwaltschaft aber überhaupt mit der Strafverfolgung beginnen kann, sieht § 104a des Strafgesetzbuches vor, dass einige Kriterien erfüllt sein müssen. Wörtlich heißt es: „Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.“ Was genau sich hinter der Ermächtigung der Bundesregierung verbirgt, ist höchst umstritten. Einige Rechtswissenschaftler fordern eine genaue Vorprüfung, anderer sind der Auffassung, die Bundesregierung müsse die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung ermächtigen, sobald die anderen Kriterien wie die gegenseitigen diplomatischen Beziehungen erfüllt seien.

Nun, nachdem die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, ist Jan Böhmermann weder vorverurteilt, noch hat die Bundesregierung dadurch gesagt, dass sie ihn für schuldig hält.

Ich bin keine Verfassungsjuristin, daher kann ich nicht auf die juristischen Details eingehen, ohne mich eventuell falsch auszudrücken. Politisch finde ich das Signal der Bundeskanzlerin aber richtig. Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland ein wichtiges Grundrecht; die Freiheit der Kunst und der Presse sorgt dafür, dass in unserem Land wichtige Debatten angestoßen werden. Umgekehrt hat auch die Freiheit der Satire dort ihre Grenzen, wo Menschen beleidigt werden. Die Praxis der Rechtsprechung zeigt aber den hohen Stellenwert der Satirefreiheit in Deutschland. Es gilt aber auch: die Regierung mischt sich in Deutschland nicht in die Rechtsprechung ein. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind unabhängig. Auch das zeigen wir durch dieses Vorgehen dem türkischen Staatspräsidenten.

Wer also jetzt behauptet, die Kanzlerin sei vor Herrn Erdogan eingeknickt, oder wir würden unsere Freiheit für einen “Flüchtlingsdeal” mit der Türkei opfern, der macht es sich zu einfach. 

Herzlichst

Ihre Sylvia Pantel

—> zum Hintergrund
—> ein lesenswerter Kommentar von Heribert Prantl
—> hier eine gute Erläuterung, wie das ganze juristisch einzuordnen ist