Cybergrooming

Bereits der Versuch eines Kontaktes wird strafbar

Berlin, 17. Oktober 2019

Als “Cybergrooming” bezeichnet man die Kontaktaufnahme von Erwachsenen mit Minderjährigen im Internet, um sie zu einem Treffen im richtigen Leben zu animieren, bei dem sie sexuell missbraucht werden sollen. Bis jetzt konnte die Polizei diese Erwachsenen nur verfolgen, wenn es zum sexuellen Missbrauch kam. Der bloße Versuch war nicht strafbar. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass bereits der Versuch eines Kontaktes strafbar wird. Das schließt das Anbahnen des Kontakts durch Ermittlungsbeamte mit ein, die der Täter für Kinder hält.

Eine Änderung war schon seit langem überfällig.
Die Strafbarkeit im “Cybergrooming” wird verschärft.

Mit diesem Gesetz wird der Schutz von Kindern im Internet erhöht. In einem nächsten Schritt sollte auch das Strafmaß erhöht werden: Der Besitz von Kinderpornografie sollte mit bis zu fünf statt bisher nur drei Jahren Gefängnis bestraft werden können. Die Mindeststrafe für sexuellen Kindesmissbrauch sollte auf ein Jahr heraufgesetzt werden. Derzeit ist ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.