30 Prozent weniger

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Sanktionen im SGB II

Berlin,  8. November 2019

Mit seinem Urteil vom 5. November 2019 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar, dass Antragsteller oder Bezieher von Sozialleistungen, auch selbst dazu verpflichtet sind, ihren Beitrag zu leisten, um aus der Hilfebedürftigkeit herauszukommen. Gleichzeitig trägt es mit seinen differenzierten Regelungen dazu bei, dass mehr Rechtssicherheit besteht.

Das bedeutet konkret:
1. Das Prinzip des Forderns und Förderns wurde bestätigt.
2. Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss bereit sein, eine ihm angebotene Tätigkeit anzunehmen; einen Berufsschutz gibt es nicht.
3. Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, gegen den können Sanktionen verhängt werden. Allerdings darf bei erneuter Verletzung der Mitwirkungspflichten die Leistungsminderung 30 Prozent nicht überschreiten.


Pro Monat wurden im vergangenen Jahr durchschnittlich 3,2 Prozent der Arbeitslosengeld II-Empfänger mit Sanktionen belegt. 904.000 Sanktionen gab es im Jahr 2018 insgesamt. 77 Prozent davon – mehr als drei Viertel – gab es wegen Meldeversäumnissen. Diese wurden mit einer Kürzung von 10 Prozent sanktioniert. Für die allermeisten Sanktionsfälle ist also die Grenze von 30 Prozent gar nicht relevant.


Wichtig ist:Das zentrales Ziel ist es weiterhin, die betroffenen Menschen aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug heraus und in Arbeit zu bringen.

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